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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge an die MARU Heizungs- und Sanitärgesellschaft mbH. Sie erhalten sie zusammen mit unserem Angebot.

§ 1 Geltungsbereich und Vorrang

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der MARU Heizungs- und Sanitärgesellschaft mbH (im Folgenden „wir“) und ihren Kunden (im Folgenden „Sie“). Sie gelten für Arbeiten an Heizungs-, Sanitär-, Gas-, Solar- und Klimaanlagen, für Wartung, Reparatur und Kundendienst, für Gasprüfungen sowie für die Lieferung von Material und Geräten.

(2) Die AGB werden Teil des Vertrags, wenn wir Sie bei Vertragsschluss auf sie hinweisen, Sie ihren Inhalt in zumutbarer Weise lesen können und Sie mit ihrer Geltung einverstanden sind. In der Regel erhalten Sie die AGB zusammen mit unserem Angebot.

(3) Was wir im Einzelfall mit Ihnen vereinbaren, geht diesen AGB vor. Das gilt besonders für das Angebot, die Auftragsbestätigung, eine Baubeschreibung und einen Wartungsvertrag.

(4) Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen.

(5) Was diese AGB nicht regeln, richtet sich nach dem Gesetz. Diese AGB schränken keine Rechte ein, die Ihnen nach dem Gesetz zwingend zustehen. Das gilt besonders für die Rechte von Verbrauchern.

§ 2 Begriffe

(1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend weder für ihr Gewerbe noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit schließt (§ 13 BGB). Ein Beispiel ist die Hauseigentümerin, die für ihr eigenes Haus eine neue Heizung bestellt. Auch private Vermieter können Verbraucher sein.

(2) Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Das kann eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein. Ein Beispiel ist ein Gewerbebetrieb, der Arbeiten in seinen Betriebsräumen beauftragt.

(3) Regeln, die nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind in diesen AGB ausdrücklich so gekennzeichnet. Alle anderen Regeln gelten für beide.

(4) Textform bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Absender genannt ist, zum Beispiel ein Brief oder eine E-Mail (§ 126b BGB). Schriftform bedeutet: ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB).

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unser Angebot beruht auf den Angaben, die Sie uns machen, und auf dem, was bei einer Besichtigung ohne Öffnen von Wänden, Böden oder Bauteilen erkennbar ist.

(2) An unser Angebot sind wir für die darin genannte Frist gebunden. Nennt das Angebot keine Frist, gilt die gesetzliche Regel (§ 147 Absatz 2 BGB).

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn Sie unser Angebot annehmen. Bitte nehmen Sie es mit Ihrer Unterschrift, per Brief oder per E-Mail an. Nehmen Sie mündlich oder am Telefon an, bestätigen wir Ihnen den Auftrag in Textform. Über WhatsApp beantworten wir gern Fragen und stimmen Termine ab; für die Annahme des Angebots nutzen Sie bitte einen der genannten Wege.

(4) Wird der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen, zum Beispiel bei Ihnen zu Hause, erhalten Sie alsbald eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf Papier. Auf einem anderen dauerhaften Datenträger, zum Beispiel per E-Mail, erhalten Sie sie nur, wenn Sie zustimmen (§ 312f Absatz 1 BGB). Wird der Vertrag ausschließlich über Telefon, E-Mail, Brief oder Messenger geschlossen, erhalten Sie die Bestätigung in angemessener Frist auf einem dauerhaften Datenträger, spätestens bei der Lieferung von Material oder vor Beginn der Arbeiten (§ 312f Absatz 2 BGB).

(5) Beauftragen Sie uns ohne vorheriges Angebot, zum Beispiel mit einer Reparatur, kommt der Vertrag zustande, wenn wir den Auftrag annehmen, spätestens mit Beginn der Arbeiten. Die Vergütung richtet sich dann nach dem, was wir vorher mit Ihnen abgesprochen haben. Fehlt eine Absprache, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Absatz 2 BGB).

§ 4 Kosten­voranschlag

(1) Ein Kostenvoranschlag ist eine fachliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er ist unverbindlich, es sei denn, wir haben ausdrücklich die Gewähr für seine Richtigkeit übernommen.

(2) Einen Kostenvoranschlag müssen Sie nach dem Gesetz im Zweifel nicht bezahlen (§ 632 Absatz 3 BGB). Eine Vergütung schulden Sie nur, wenn wir sie vorher ausdrücklich mit Ihnen vereinbart haben.

(3) Zeigt sich, dass die Arbeiten nur mit einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags möglich sind, teilen wir Ihnen das unverzüglich mit (§ 649 Absatz 2 BGB). Sie können den Vertrag dann kündigen. In diesem Fall erhalten wir nur den Teil der Vergütung, der unserer bis dahin geleisteten Arbeit entspricht, und Ersatz unserer Auslagen, die in der Vergütung nicht enthalten sind (§ 649 Absatz 1, § 645 Absatz 1 BGB).

§ 5 Verbraucher­bau­vertrag

(1) Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn wir uns gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichten (§ 650i Absatz 1 BGB). Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, weisen wir im Angebot darauf hin. Dann gelten zusätzlich die folgenden Absätze.

(2) Der Vertrag bedarf der Textform (§ 650i Absatz 2 BGB).

(3) Vor Ihrer Vertragserklärung erhalten Sie von uns eine Baubeschreibung in Textform (§ 650j BGB, Artikel 249 EGBGB). Das gilt nicht, wenn Sie oder ein von Ihnen Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben machen. Die Angaben der Baubeschreibung zur Ausführung werden Inhalt des Vertrags, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (§ 650k Absatz 1 BGB).

(4) Der Vertrag enthält verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Kann dieser Zeitpunkt bei Vertragsschluss noch nicht genannt werden, enthält er verbindliche Angaben zur Dauer der Ausführung (§ 650k Absatz 3 BGB).

(5) Abschlagszahlungen dürfen zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen, einschließlich der Vergütung für Nachträge (§ 650m Absatz 1 BGB). Bei der ersten Abschlagszahlung leisten wir Ihnen eine Sicherheit in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel. Auf unser Verlangen wird diese Sicherheit so geleistet, dass Sie Abschlagszahlungen bis zur Höhe der Sicherheit zurückbehalten. Erhöht sich die Vergütung durch Ihre Anordnungen oder durch sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, leisten wir Ihnen bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Betrags (§ 650m Absatz 2 Satz 2 BGB).

(6) Sie haben ein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 650l BGB). Darüber belehren wir Sie vor Ihrer Vertragserklärung gesondert in Textform.

(7) Rechtzeitig vor Beginn und spätestens mit der Fertigstellung übergeben wir Ihnen die Planungs- und Nachweisunterlagen, mit denen Sie gegenüber Behörden belegen können, dass die Arbeiten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Die Unterlagen vor Beginn schulden wir nicht, soweit Sie oder ein von Ihnen Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellen. Das gilt entsprechend für Nachweise, die zum Beispiel Ihre Bank verlangt, wenn wir Ihnen die Einhaltung ihrer Bedingungen in Aussicht gestellt haben (§ 650n BGB).

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die Preise aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern nennen wir Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern steht im Angebot, ob die Preise die Umsatzsteuer enthalten.

(2) Arbeiten nach Aufwand rechnen wir nur ab, wenn das vereinbart ist. Die Grundlagen der Abrechnung, zum Beispiel Stundensätze, Materialpreise und Fahrtkosten, stehen dann im Angebot. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Absatz 2 BGB).

(3) Die Vergütung wird mit der Abnahme fällig (§ 641 Absatz 1 BGB). Bei einem Bauvertrag setzt die Fälligkeit zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung voraus (§ 650g Absatz 4 BGB). Eine Zahlungsfrist und die Zahlungsweise nennen wir im Angebot oder in der Rechnung.

(4) Für Zahlungsverzug und Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB).

(5) Abschlagszahlungen verlangen wir nur im gesetzlichen Rahmen. Nach § 632a BGB können wir Abschläge in Höhe des Wertes der Leistungen verlangen, die wir bereits erbracht haben und die nach dem Vertrag geschuldet sind. Diese Leistungen weisen wir durch eine nachvollziehbare Aufstellung nach. Für Material und Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, gilt das nur, wenn wir Ihnen nach Ihrer Wahl das Eigentum daran übertragen oder dafür Sicherheit leisten. Ist eine Leistung nicht vertragsgemäß, können Sie einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Bei einem Verbraucherbauvertrag gelten zusätzlich die Grenzen aus § 5 Absatz 5.

(6) Ihre gesetzlichen Rechte, Zahlungen zurückzuhalten, bleiben unberührt. Wegen eines Mangels können Sie zum Beispiel nach der Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten (§ 641 Absatz 3 BGB).

§ 7 Änderungen und zusätzliche Leistungen

(1) Möchten Sie die vereinbarte Leistung ändern, besprechen wir das vorher mit Ihnen. Dabei klären wir auch, wie sich die Änderung auf Preis und Termine auswirkt. Bei Bauverträgen gelten die §§ 650b und 650c BGB.

(2) Zeigt sich bei den Arbeiten, dass zusätzliche Leistungen nötig sind, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, zum Beispiel verdeckte Schäden an Leitungen, informieren wir Sie vorher. Zusätzliche Leistungen führen wir nur aus, wenn Sie zustimmen. Besteht eine akute Gefahr, sichern wir die Stelle so weit ab, wie es zur Abwendung der Gefahr nötig ist, und informieren Sie sofort.

(3) Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet. Maßgeblich ist die Vereinbarung mit Ihnen. Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Absatz 2 BGB), bei Anordnungen in einem Bauvertrag § 650c BGB.

§ 8 Termine, Behinderungen und höhere Gewalt

(1) Termine und Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Ist nichts vereinbart, beginnen wir in angemessener Zeit nach Vertragsschluss und führen die Arbeiten zügig zu Ende.

(2) Steht Ihnen als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, beginnen wir mit den Arbeiten erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das gilt nicht, wenn Sie ausdrücklich einen früheren Beginn verlangen (§ 18 Absatz 3).

(3) Werden wir durch Umstände behindert, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Solche Umstände sind zum Beispiel:

  1. eine fehlende Mitwirkung nach § 9,
  2. Witterung, mit der bei Vertragsschluss normalerweise nicht gerechnet werden musste,
  3. Lieferverzögerungen von Herstellern oder Großhändlern, wenn wir das Material rechtzeitig bei einem zuverlässigen Lieferanten bestellt haben und wir die Verzögerung weder vorhersehen noch durch eine zumutbare Beschaffung bei einem anderen Lieferanten abwenden konnten,
  4. höhere Gewalt nach Absatz 4.

Über eine Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer informieren wir Sie unverzüglich.

(4) Höhere Gewalt sind außergewöhnliche Ereignisse, die wir nicht beeinflussen und auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können. Beispiele sind Naturereignisse, Hochwasser, Brand, Seuchen, Krieg und behördliche Anordnungen, die wir nicht zu vertreten haben.

(5) Dauert eine Behinderung so lange, dass Ihnen oder uns das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, richten sich die Rechte beider Seiten nach dem Gesetz, zum Beispiel nach § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund).

(6) Ihre gesetzlichen Rechte bei einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben, bleiben unberührt; für Schadensersatz gilt § 13.

§ 9 Mitwirkung des Kunden

(1) Für unsere Arbeiten sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Bitte sorgen Sie dafür, dass

  1. wir zu den vereinbarten Terminen Zugang zum Grundstück, zu den Arbeitsräumen und zur Anlage haben,
  2. Strom und Wasser in dem für die Arbeiten nötigen Umfang zur Verfügung stehen,
  3. der Arbeitsbereich frei zugänglich ist; Möbel und empfindliche Gegenstände räumen Sie vorher weg oder sprechen mit uns ab, wie sie geschützt werden,
  4. nach Absprache eine Fläche zum Lagern von Material und Werkzeug zur Verfügung steht.

(2) Bitte teilen Sie uns vor Beginn alles mit, was Sie über den Bestand wissen. Dazu gehören besonders:

  1. die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasser- und Heizungsleitungen,
  2. bekannte Schäden, Undichtigkeiten und frühere Reparaturen,
  3. vorhandene Pläne, Bedienungsanleitungen sowie Prüf- und Wartungsnachweise,
  4. Ihnen bekannte Schadstoffe, zum Beispiel asbesthaltige Bauteile.

(3) Zustimmungen Dritter, die nur Sie einholen können, holen Sie bitte rechtzeitig ein, zum Beispiel die des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft. Wer behördliche Genehmigungen oder Anmeldungen übernimmt, zum Beispiel beim Netzbetreiber, steht im Angebot.

(4) Für die Gasprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607 gelten zusätzlich die Mitwirkungen aus § 15 Absatz 6.

(5) Können Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten, sagen Sie ihn bitte so früh wie möglich ab.

(6) Unterbleibt eine nötige Mitwirkung, verschieben sich die Termine nach § 8 Absatz 3. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben unberührt. Danach können wir eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB). Außerdem können wir Ihnen eine angemessene Frist zur Nachholung setzen mit der Erklärung, dass wir den Vertrag sonst kündigen; nach Ablauf der Frist gilt der Vertrag dann als aufgehoben (§ 643 BGB).

§ 10 Material, Geräte und Eigentums­vorbehalt

(1) Wir verwenden Material und Geräte, wie sie im Angebot beschrieben sind. Ist ein Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, schlagen wir Ihnen einen gleichwertigen Ersatz vor. Wir tauschen nur mit Ihrer Zustimmung. Ändern sich dadurch Preis oder Termin, besprechen wir das vorher mit Ihnen.

(2) Material oder Geräte, die Sie selbst beschaffen, bauen wir nur nach vorheriger Absprache ein. Haben wir Bedenken gegen dieses Material, weisen wir Sie vor dem Einbau darauf hin. Sie entscheiden dann, ob wir es trotzdem einbauen. Für einen Mangel, der allein auf dem von Ihnen gestellten Material beruht, haften wir nicht, wenn wir ihn bei fachgerechter Prüfung nicht erkennen konnten oder wenn wir Sie auf unsere Bedenken hingewiesen haben und Sie den Einbau trotzdem gewünscht haben. Für unsere eigene Einbauleistung gelten die Mängelrechte nach § 12 ohne Einschränkung.

(3) Material und Geräte, die wir geliefert, aber noch nicht eingebaut haben, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der darauf entfallenden Vergütung unser Eigentum. Mit dem festen Einbau in Ihr Gebäude wird das Material nach dem Gesetz Bestandteil des Grundstücks (§ 946 BGB). Der Eigentumsvorbehalt endet dann.

(4) Verlangen wir für angeliefertes Material eine Abschlagszahlung, gilt § 6 Absatz 5: Sie erhalten nach Ihrer Wahl das Eigentum daran oder eine Sicherheit.

(5) Ob wir ausgebaute Altgeräte und Altmaterial mitnehmen und entsorgen, steht im Angebot.

§ 11 Abnahme

(1) Mit der Abnahme erklären Sie, dass Sie unsere Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß annehmen. Sobald unsere Leistung fertig ist, teilen wir Ihnen das mit. Sie sind verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel können Sie die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Absatz 1 BGB).

(2) Wir führen die Abnahme möglichst gemeinsam mit Ihnen durch und halten das Ergebnis in einem Protokoll fest. Mängel und Restarbeiten werden darin notiert.

(3) Wichtig: Kennen Sie bei der Abnahme einen Mangel, müssen Sie sich Ihre Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten, am besten im Abnahmeprotokoll. Sonst verlieren Sie insoweit die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Absatz 3 BGB). Ansprüche auf Schadensersatz bleiben bestehen.

(4) Setzen wir Ihnen nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigern Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Absatz 2 BGB). Sind Sie Verbraucher, tritt diese Folge nur ein, wenn wir Sie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hingewiesen haben.

(5) Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung kann eine Teilabnahme vereinbart werden.

(6) Verweigern Sie bei einem Bauvertrag die Abnahme unter Angabe von Mängeln, wirken Sie auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mit (§ 650g Absätze 1 bis 3 BGB).

(7) Bei der Abnahme erhalten Sie die zur Leistung gehörenden Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen und Protokolle. Soweit es vereinbart oder für den sicheren Betrieb nötig ist, weisen wir Sie in die Bedienung ein.

(8) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf Sie über (§ 644 BGB). Außerdem beginnt in den Fällen des § 12 Absatz 7 Nummer 1 und 2 die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (§ 634a Absatz 2 BGB).

§ 12 Mängelrechte und Verjährung

(1) Wir führen unsere Arbeiten nach dem Vertrag und nach den anerkannten Regeln der Technik aus.

(2) Ist unsere Leistung mangelhaft, haben Sie die gesetzlichen Rechte (§ 634 BGB): Nacherfüllung (wir beheben den Mangel), Selbstvornahme (Sie lassen den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer Frist selbst beheben und verlangen von uns Ersatz der erforderlichen Kosten), Rücktritt (der Vertrag wird rückabgewickelt) oder Minderung (der Preis wird herabgesetzt) sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz gilt zusätzlich § 13.

(3) Bei der Nacherfüllung können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen oder die Leistung neu herstellen (§ 635 Absatz 1 BGB). Bevor Sie weitere Rechte geltend machen, müssen Sie uns nach dem Gesetz in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

(4) Bitte teilen Sie uns Mängel möglichst bald mit. So können wir sie schnell beheben und Folgeschäden vermeiden. Eine besondere Frist für die Mängelanzeige gibt es nicht; es gelten die Verjährungsfristen nach Absatz 7. Für Kaufleute gilt beim Kauf die Rügepflicht nach § 377 des Handelsgesetzbuchs.

(5) Kein Mangel unserer Leistung liegt vor, soweit ein Schaden erst nach der Abnahme entsteht und ausschließlich auf Umständen beruht, die nicht in unserer Leistung liegen, zum Beispiel auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Bedienung, unterlassener Wartung oder Eingriffen Dritter. Ihre Rechte wegen Mängeln, die bei der Abnahme bereits angelegt waren, bleiben unberührt.

(6) Garantien von Herstellern gelten neben Ihren gesetzlichen Mängelrechten und nach den Bedingungen des Herstellers. Eine eigene Garantie übernehmen wir nur, wenn sie ausdrücklich im Angebot steht.

(7) Ihre Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach dem Gesetz (§ 634a BGB):

  1. bei einem Bauwerk in fünf Jahren ab der Abnahme. Dazu gehören insbesondere Arbeiten, mit denen wir Anlagen fest in ein Gebäude einbauen, erneuern oder wesentlich umbauen und die für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung sind, zum Beispiel der Einbau einer neuen Heizungsanlage,
  2. bei anderen Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, zum Beispiel bei einer Wartung, in zwei Jahren ab der Abnahme,
  3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erfahren müssen (§§ 195, 199 BGB).

Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Bei Bauwerken endet die Frist dann nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 634a Absatz 3 BGB).

(8) Liefern wir Material oder Geräte ohne Einbau, gilt Kaufrecht. Die Ansprüche verjähren dann in zwei Jahren ab Ablieferung. Bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren sie in fünf Jahren (§ 438 BGB).

(9) Nur für Unternehmer: Abweichend von Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 8 beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab der Abnahme oder Ablieferung. Das gilt nicht

  1. bei einem Bauwerk (Absatz 7 Nummer 1) und für Sachen im Sinne von § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB,
  2. für Ansprüche auf Schadensersatz in den Fällen des § 13 Absatz 1,
  3. wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben,
  4. für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 445b BGB).

(10) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ohne Verkürzung.

§ 13 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt

  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen,
  2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. nach dem Produkthaftungsgesetz,
  4. wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben,
  5. soweit wir eine Garantie übernommen haben, im Umfang dieser Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Dazu gehört auch die Pflicht, bei den Arbeiten mit Ihrem Eigentum sorgfältig umzugehen. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.

(3) Im Übrigen haften wir für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen nicht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Ihre Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nach § 12 werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Die gesetzliche Verteilung der Beweislast ändert sich nicht.

§ 14 Wartung, Reparatur und Kundendienst

(1) Der Umfang einer Wartung oder Reparatur ergibt sich aus dem Auftrag oder dem Wartungsvertrag. Wir arbeiten nach den Vorgaben des Herstellers und nach den anerkannten Regeln der Technik.

(2) Ersatzteile und Arbeiten, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, führen wir nur nach Absprache mit Ihnen aus. Was im Angebot oder im Wartungsvertrag bereits enthalten ist, gilt als abgesprochen.

(3) Stellen wir eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder erhebliche Sachwerte fest, zum Beispiel austretendes Gas oder Abgas, treffen wir die nötigen Sicherheitsmaßnahmen und nehmen die Anlage, wenn nötig, außer Betrieb. Wir informieren Sie sofort. Wieder in Betrieb genommen wird die Anlage erst, wenn die Gefahr beseitigt ist.

(4) Bemerken wir bei der Arbeit Mängel an Teilen der Anlage, die nicht zu unserem Auftrag gehören, teilen wir Ihnen das mit. Ob und wie diese Mängel behoben werden, entscheiden Sie. Ihre Beseitigung ist ein neuer Auftrag.

(5) Bei älteren Anlagen kann es vorkommen, dass Ersatzteile nicht mehr lieferbar sind oder dass Teile wegen ihres Zustands bei der Arbeit nachgeben, zum Beispiel festsitzende Verschraubungen. Ist ein solches Risiko vorher erkennbar, weisen wir Sie darauf hin, bevor wir beginnen.

(6) Laufzeit und Kündigung eines Wartungsvertrags stehen im Wartungsvertrag. Gegenüber Verbrauchern gelten dabei die gesetzlichen Grenzen (§ 309 Nummer 9 BGB).

§ 15 Gasprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607

(1) Gegenstand. Wir prüfen fest eingebaute Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen zu Wohnzwecken, zum Beispiel in Wohnmobilen und Wohnwagen. Grundlage ist das DVGW-Arbeitsblatt G 607 in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung. Die Prüfung führt ein Sachkundiger durch. Ort und Termin der Prüfung sprechen wir mit Ihnen ab.

(2) Umfang. Wir prüfen die Anlage in dem Umfang, den das Arbeitsblatt für die jeweilige Prüfung vorsieht. Dazu gehören insbesondere die Dichtheit der Anlage, die Funktion der Gasgeräte einschließlich ihrer Zündsicherung, die Zufuhr der Verbrennungsluft und die Abführung der Abgase, der Flaschenaufstellraum sowie Teile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, zum Beispiel Druckregler und Schlauchleitungen.

(3) Abgrenzung. Die Prüfung umfasst nur die Flüssiggasanlage. Sie ersetzt keine Hauptuntersuchung des Fahrzeugs und keine Prüfung anderer Anlagen, zum Beispiel der Elektrik.

(4) Ergebnis. Sie erhalten eine Prüfbescheinigung, in der wir den Zustand der Anlage festhalten. Eine Prüfplakette vergeben wir nur, wenn wir keine Mängel festgestellt haben. In der Prüfbescheinigung nennen wir die Frist für die nächste Wiederholungsprüfung. Für die rechtzeitige nächste Prüfung sorgen Sie als Betreiber selbst.

(5) Mängel. Stellen wir Mängel fest, erhalten Sie kein Prüfsiegel und keine Prüfplakette. Wir halten die Mängel in der Prüfbescheinigung fest und weisen Sie darauf hin, dass die Anlage instand gesetzt und danach erneut geprüft werden muss. Besteht eine unmittelbare Gefahr, schließen wir die Gaszufuhr und informieren Sie sofort. Die Instandsetzung ist ein eigener Auftrag, den wir nur auf Ihren Wunsch ausführen. Verschleißteile tauschen wir nur mit Ihrer Zustimmung.

(6) Mitwirkung. Für die Prüfung brauchen wir:

  1. eine betriebsbereite Flüssiggasanlage,
  2. mindestens eine gefüllte Gasflasche, die an die Anlage angeschlossen ist, damit wir Dichtheit und Funktion prüfen können,
  3. freien Zugang zum Flaschenkasten und zu allen Gasgeräten,
  4. die bisherigen Prüfbescheinigungen oder sonstigen Prüfnachweise und, soweit vorhanden, weitere Unterlagen zur Anlage, zum Beispiel Bedienungsanleitungen der Gasgeräte.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen und ist deshalb keine vollständige Prüfung möglich, vereinbaren wir einen neuen Termin. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(7) Vergütung. Geschuldet ist die Prüfung, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Die Vergütung für die Prüfung schulden Sie deshalb auch dann, wenn die Anlage Mängel hat und keine Prüfplakette vergeben werden kann. Die Höhe richtet sich nach dem Angebot oder der Absprache.

§ 16 Sicherheiten

(1) Unsere gesetzlichen Rechte auf Sicherheit bleiben unberührt. Das sind besonders die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und die Sicherungshypothek am Baugrundstück (§ 650e BGB).

(2) Diese Rechte bestehen nur, soweit das Gesetz sie vorsieht. Die Bauhandwerkersicherung gilt zum Beispiel nicht, wenn Sie Verbraucher sind und ein Verbraucherbauvertrag vorliegt (§ 650f Absatz 6 BGB). Die Sicherungshypothek setzt voraus, dass Ihnen das Baugrundstück gehört.

(3) Weitere Sicherheiten verlangen wir nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart sind und das Gesetz sie zulässt.

§ 17 Kündigung

(1) Sie können den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Wir können dann die vereinbarte Vergütung verlangen. Davon ziehen wir ab, was wir durch die Kündigung an Aufwendungen sparen oder durch anderweitigen Einsatz unserer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Nach dem Gesetz wird vermutet, dass uns 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zustehen. Sie und wir können jeweils einen niedrigeren oder höheren Betrag nachweisen.

(2) Beide Seiten können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB).

(3) Die Kündigung eines Bauvertrags muss schriftlich erfolgen, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift (§ 650h BGB). Eine E-Mail oder Nachricht per Messenger reicht dafür nicht. Für den Widerruf (§ 18) gilt das nicht.

(4) Ihr gesetzliches Widerrufsrecht als Verbraucher (§ 18) bleibt von diesen Regeln unberührt.

§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Schließen Sie als Verbraucher einen Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume, zum Beispiel bei Ihnen zu Hause, oder ausschließlich über Telefon, E-Mail, Brief oder Messenger, steht Ihnen in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§§ 312b, 312c, 312g, 355 BGB). Bedingungen, Fristen und Verfahren stehen in unserer Widerrufsbelehrung. Sie erhalten sie zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular, bevor Sie den Auftrag erteilen.

(2) Dringende Reparaturen. Haben Sie uns ausdrücklich zu sich gerufen, damit wir dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten ausführen, haben Sie für diese Arbeiten kein Widerrufsrecht (§ 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB). Das gilt nicht für weitere Leistungen, die Sie bei dem Besuch nicht ausdrücklich verlangt haben. Es gilt auch nicht für Waren, die für die Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.

(3) Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist. Vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen wir nur, wenn Sie das ausdrücklich verlangen. Wurde der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen, muss Ihr Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen, zum Beispiel als unterschriebene Erklärung auf Papier oder als E-Mail. Widerrufen Sie danach, zahlen Sie uns für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen einen angemessenen Betrag. Das gilt nur, wenn wir Sie vorher ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht und über diese Zahlungspflicht belehrt haben. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Gesamtpreis; ist er unverhältnismäßig hoch, der Marktwert der erbrachten Leistung (§ 357a Absatz 2 BGB).

(4) Erlöschen des Widerrufsrechts. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und Sie vor Beginn

  1. ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen,
  2. diese Zustimmung bei einem Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben und
  3. bestätigt haben, dass Sie wissen, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (§ 356 Absatz 5 Nummer 2 BGB).

Haben Sie uns ausdrücklich zu sich gerufen, um Reparaturarbeiten auszuführen, genügen die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 (§ 356 Absatz 5 Nummer 3 BGB).

(5) Verbraucherbauvertrag. Bei einem Verbraucherbauvertrag richtet sich das Widerrufsrecht nach § 650l BGB. Darüber erhalten Sie eine eigene Widerrufsbelehrung.

§ 19 Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit dies für die Anbahnung und Durchführung des Vertrags nötig ist oder das Gesetz es erlaubt. Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://maru-heizungsbau.info/datenschutz/.

§ 20 Verbraucher­streit­beilegung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Haben Sie als Verbraucher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, behalten Sie den Schutz durch die zwingenden Vorschriften dieses Staates (Artikel 6 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung).

(2) Nur für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Bad Freienwalde (Oder). Wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Für alle anderen Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 22 Schluss­bestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge halten wir in Textform fest. Mündliche Absprachen sind auch ohne diese Bestätigung wirksam.

(2) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht Teil des Vertrags geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

Stand: November 2026